Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Neuburg an der Donau e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Ziel der Arbeit des Vereins ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen öffentlichen und privaten Kräften in der Stadt und im Umland die Attraktivität und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Neuburg an der Donau zu erhöhen und die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt zu stärken. Schwerpunkte der Arbeit sind Eventmanagement, Standortmarketing und Wirtschaftsförderung in Zusammenarbeit mit der Stadt Neuburg an der Donau und Aufbau und Pflege eines leistungsfähigen Netzwerkes.
  2. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit und setzt den Verwaltungsrat in Kenntnis.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich ist und der Geschäftsstelle spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss,
b) durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit bei gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten, z.B. Nichtentrichtung des Beitrages über mehr als zwei Monate, oder Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) durch Auflösung (bei juristischen Personen) oder Tod (bei natürlichen Personen).
d) Ausnahmsweise kann der Vorstand in besonderen Fällen, z.B. Geschäftsaufgabe, den Austritt unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende auch vorzeitig zulassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschließend teilzunehmen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Vereinsbestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Verwaltungsrat
- der Vorstand

§ 7 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus 
    a) der/dem Oberbürgermeister/-in kraft Amtes
    b) dem geschäftsleitenden Beamten der Stadt Neuburg an der Donau
    c) dem/der jeweilige/n Wirtschafts-, Finanz-, Stadtmarketing- und Tourismusreferent/-in des Stadtrates
    d) einem/einer Vertreter/-in der Wirtschaftsjunioren Neuburg/Donau e.V.
    e) einem/einer Vertreter/-in des Industrie- und Handelsgremiums
    f) einem/einer Vertreter/-in des Handwerks (Kreishandwerksmeister)
    g) einem/einer Vertreter/-in des Einzelhandelsverbandes
    h) einem/einer Vertreter/-in des Gewerbeverbandes
    i) einem/einer Vertreter/-in des Hotel- und Gaststättenverbandes
    j) einem/einer Vertreter/-in der Werbegemeinschaften
    k) einem Vertreter der Stadtwerke Neuburg
    l) vier weiteren zu wählenden Mitgliedern
  2. Die Funktion der Verwaltungsratsmitglieder gem. Ziffer 1 a) – b) beginnt und endet mit ihrer Amtszeit bei der Stadt Neuburg an der Donau, die der Verwaltungsratsmitglieder gem. Ziffer 1 c) mit der Benennung und deren Widerruf; sie endet spätestens am Ende der Wahlperiode.
  3. Die Verwaltungsratsmitglieder gem. Ziffer 1 d) –k) werden von dem jeweiligen Gremium für die Dauer von zwei Jahren entsandt. Die Mitglieder gem. Ziffer 1 l) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Verwaltungsratsmitglied vertretenen juristischen Person endet dessen/deren Amt als Verwaltungsratsmitglied. Bei persönlicher Mitgliedschaft endet es bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates aus, so kann der Verwaltungsrat bei Bedarf bis zur Benennung oder Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin in der nächsten Mitgliederversammlung vorübergehend mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellen. § 7 Ziffern 5) und 6) bleiben unberührt.
  5. Für die Verwaltungsratsmitglieder gem. Ziffer 1 d) - k) werden jeweils vom jeweiligen Gremium Stellvertreter/-innen benannt. Ziffer 3) gilt entsprechend.
  6. Der Vorstand des Vereins nimmt beratend an den Sitzungen teil.
  7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/-n und eine/-n erste/-n und zweite/-n Stellvertreter/in. Wählbar sind die Verwaltungsratsmitglieder gem. Ziffer 1 a) – l) ohne die Stellvertreter/-innen gem. Ziffer 5). Sie sind alle zwei Jahre, vom Tage der Wahl angerechnet, neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand obliegen oder zu den laufenden Geschäften zählen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu vollziehen, sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
  2. Der/die Vorsitzende oder die/der erste bzw. zweite stellvertretende/-r Vorsitzen-de/-r laden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leiten die Sitzung. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates ist gegeben, sofern neben dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden oder dessen Vetreter mindestens 3 weitere Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind.
    Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer/ einem Protokollführer/-in und dem Verwaltungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen ist, dem die Sitzungsleitung oblag.
  3. Wahlen und Beschlüsse des Verwaltungsrates erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.
  4. Die Kassengeschäfte werden nach Ablauf des Geschäftsjahres durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
  5. Der Verwaltungsrat setzt bei Bedarf die Beiräte als beratende Gremien ein (siehe §10).

§ 9 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter und das geschäftsführendes Vorstandsmitglied als zweiter Stellvertreter.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.
  3. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Die Anstellung von Mitarbeitern erfolgt durch den Vorstand. Der Verwaltungsrat wird hierüber in Kenntnis gesetzt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Verwaltungsrat angestellt. Der Verwaltungsrat wird hierbei von seinem Vorsitzenden vertreten.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können auch als Vorstandsmitglieder bestellt
    werden. In diesem Fall kann das zu bestellende Vorstandsmitglied an der Bestellung nicht mitwirken.

§ 10 Die Beiräte

Der Verwaltungsrat hat die Möglichkeit, zu bestimmten Themen einen Beirat einzuberufen. Dieser hat dann die Aufgabe, Vorschläge zu erarbeiten, die als Entscheidungshilfe dienen. Die Besetzung des jeweiligen Beirates setzt der Verwaltungsrat fest.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gem. § 7 Ziffer 3)
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Verwaltungsrates
    d) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
    e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstands
    f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    j) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung vorlegt
  2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher vom Vorstand in Textform eingeladen.
    Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder der Verwaltungsrat aufgrund eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
  3. Mitgliederversammlungen als ordentliche Hauptversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind jederzeit möglich.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, bei deren/dessen Abwesenheit der/dem ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen ist jeweils ein stimmberechtigter Vertreter schriftlich zu benennen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt
    Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  7. Anträge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle des Vereins spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem/einer Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beiträge

Die Höhe der an den Verein zu entrichtenden Beiträge wird in einer besonderen Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt muss mindestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht dessen gesamtes Vermögen auf die Stadt Neuburg an der Donau über, die es entsprechend den Zielsetzungen des Vereins verwenden muss.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 10.04.2003 errichtet, am 18.11.2003, am 17.11.2004 und am 15.11.2007 geändert und am 18.10.2017 neu gefasst. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig treten alle früheren Fassungen außer Kraft.

Die Satzung ist am 19.12.2017 mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft getreten.

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86633 Neuburg an der Donau

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